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  • Wolf - Jagbare Wildart mit Sonderstatus

    Die Einstufung des Wolfs als jagdbare Wildart ist eine der zentralen Neuerungen im NÖ Jagdrecht. Der Wolf bleibt ganzjährig geschont, allerdings gibt es klare Ausnahmen für sogenannte Schad- und Risikowölfe, wodurch die Entnahme von Problemwölfen ermöglicht wird. Die bisherigen Wolfsverordnungen wurden aufgehoben, sämtliche Regelungen finden sich nun gebündelt in der NÖ Jagdverordnung.

     

    MASSNAHMEN GEGENÜBER WÖLFEN: ABGESTUFT MÖGLICH

    Die Vertreibung mit optischen und akustischen Signalen ist auch durch jagdfremde Personen, also durch jedermann, zulässig. Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane und Inhaber:innen von Jagderlaubnisscheinen dürfen zusätzlich jederzeit im erforderlichen Ausmaß Warn oder Schreckschüsse einsetzen, um Wölfe zu vertreiben.

    Die Verfolgung & Entnahme eines Wolfes durch Jäger:innen ist zulässig, wenn:
    • Ein sachgerecht geschütztes Nutztier von einem Wolf verletzt oder getötet wurde.
    • Ein Wolf sich einem Menschen, einer Siedlung oder einem bewohnten Gebäude samt den dazugehörigen genutzten Gebäuden, Gehöften, Stallungen, Viehweiden oder Gehegen auf weniger als 100 Meter nähert und sich nur schwer vertreiben oder vergrämen lässt.

    WIE VERHALTE ICH MICH RICHTIG, WENN ICH EINEM WOLF BEGEGNE?
    • Ruhig stehen bleiben! Wenn der Wolf nicht umgehend flieht, mit eigener Stimme auf sich aufmerksam machen und sich langsam zurückziehen.
    • Sollte sich der Wolf wider Erwarten nähern, groß machen und versuchen ihn einzuschüchtern, z.B. durch optische oder akustische Signale wie durch Anschreien oder anderen Lärm.
    • Hunde immer unter persönlicher Kontrolle halten oder anleinen. Befindet sich der Hund bereits in der Nähe des Wolfes, zurückrufen und anleinen.
    • Auf keinen Fall versuchen, sich einem Wolf zu nähern, auch nicht um das Tier zu fotografieren.
    • Wölfe niemals füttern oder verfolgen!

    WAS HABEN HALTER:INNEN VON NUTZTIEREN NACH EINEM RISS ZU TUN?
    Melden Sie den Riss oder die Verletzung eines Nutztieres der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder dem örtlich zuständigen Magistrat. Außerhalb der Amtsstunden wenden Sie sich bitte an die Wildtierhotline 02742 9005 9100 oder an die nächste Polizeidienststelle. In weiterer Folge erfolgt eine Begutachtung des getöteten Nutztieres mit DNA-Probenahme. Bestätigt sich die Tötung eines Nutztieres durch einen Wolf, wird die Halterin oder der Halter des Nutztieres vom Land NÖ entschädigt.

     

    09.06.2026
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