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  • Registrierungs- und Meldepflicht

    Grundsätzlich muss jedes Schaf und jede Ziege gemeldet sein.

    Die Schaf- und Ziegenhaltung, gilt bereits ab einem gehaltenen Tier, sowie Änderungen im Tierbestand müssen innerhalb von sieben Tagen beim VIS gemeldet werden.

    Das Veterinärinformationssystem (VIS) ist eine Datenbank, in welcher Stamm-, Betriebs- und Veterinärdaten der Tierhalter, sowie Tierbewegungen registriert werden. Es wurde im Hinblick auf das Tierseuchengesetz eingerichtet, um im Falle eines Ausbruches einer Erkrankung schnell reagieren zu können.

     

    Mehrere Meldeschienen der Tierkennzeichnung stehen zur Auswahl:

    • Internet - Online Portal: Die Zugriffsdaten für das Online-Portal müssen einmalig angefordert werden. Anschließend können die Meldungen selbständig eingetragen werden. Das Portal sowie der Antrag auf die persönlichen Zugriffsdaten können unter www.ovis.at aufgerufen.
    • Fax: Meldungen können unter der Verwendung von den Originalformularen (VIS-Block) an die Nummer +43 (1) 71128-7782 gefaxt werden.
    • SZ online: Mitglieder des Niederösterreichischen Landesverband für Schafe und Ziegen können ihre Meldungen direkt im Herdenmanagementprogramm sz online durchführen. Nähere Informationen unter SZ online.

     

    Ein Übermitteln von Meldungen per Mail ist nicht zulässig!

     

    Für eine VIS Meldung benötigen Sie eine Betriebs- oder Registrierungsnummer.
    Bestehende landwirtschaftliche Betriebe müssen die Schaf- oder Ziegenhaltung sowie alle Meldungen unter ihrer LFBIS-Nummer melden. Privatpersonen müssen sich auf der Website des VIS (www.ovis.at) mittels Registrierungsformular registrieren und erhalten eine Registrierungsnummer. Mit dieser Registrierungsnummer können im Anschluss die Meldungen durchgeführt werden.

    • Abgang von lebenden Tieren aus dem Betrieb
    • Zugang von lebenden Tieren in den Betrieb
    • untersuchungspflichtige Schlachtung
    • Zugang und Schlachtung, können zu einer Meldung zusammengefasst werden, wenn diese Ereignisse innerhalb von 72 Stunden stattfinden
    • Abgang an Endverbraucher zur sofortigen Schlachtung, wenn dieser das Tier innerhalb von acht Stunden schlachtet

    • Geburten
    • Verendungen
    • Hausschlachtungen (Verzehr nur im eigenen Haushalt)

     

    Geburten, Verendungen und Hausschlachtungen werden mit einem Eintrag im Bestandesverzeichnis vermerkt und entweder über die Antragstellung des Mehrfachantrages (Landwirtschaftlicher Betrieb) oder die jährliche VIS-Erhebung (Privatperson) erhoben.

    Alle meldepflichtigen Ereignisse müssen spätestens am siebten Kalendertag nach deren Eintreten gemeldet werden.